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Lauschner Neon

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Gesetzliche Angaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Verkaufsbedingungen von Lauschner Lichtwerbung GmbH (LLG) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen von LLG abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, LLG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von LLG gelten auch dann, wenn LLG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen LLG und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem ertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Kunden, und zwar auch dann, wenn LLG hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.

 

 

§ 2 Angebot Angebotsunterlagen

(1) Die Angebote von LLG einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.

(2) Bei de Angebotserstellung wird davon ausgegangen, dass Firmenzeichen in einem weiter zu verarbeitenden Format (Vektor) zur Verfügung gestellt werden.

(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich LLG Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken jeglicher Art verwendet werden. Das gleiche gilt auch für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen Zustimmung von LLG. Bei Nichtannahme des Angebots sind diese unverzüglich und vollständig an LLG zurückzugeben. Im Falle nicht erfolgter, verspäteter oder unvollständiger Rückgabe behält sich LLG Schadensersatzansprüche vor.

(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Kunden ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über.

(5) Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis ausdrücklich nicht enthalten:

- die niederspannungsseitige Installation,

- die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge und die damit verbunden Gebühren (Zufahrtsgenehmigung / Straßensperrung).

- etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten,

- die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgung,

- Bauantragskosten sowie daraus resultierende Gebühren.

Die in statischer Hinsicht baulichen Montagevoraussetzungen sind vom Kunden zu gewährleisten. Das heißt, der Kunde verpflichtet sich falls erforderlich, vor der Montage einer Anlage an einem Gebäude auf seine Kosten eine statische Prüfung durchführen zu lassen.

 

 

§ 3 Bestellung Auftragsbestätigung

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung von LLG verbindlich. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Vertrages. Einwendungen des Kunden müssen innerhalb von 2 Werktagen ab Erhalt de Auftragsbestätigung schriftlich erhoben werden. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von LLG schriftlich bestätigt worden sind.

(2) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren verbindliche Beschaffung ist Sache des Kunden. Soweit Genehmigungen durch LLG beschafft werden, ist LLG lediglich Vertreter des Kunden. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Kunde. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann LLG die entstandenen Kosten zuzüglich 20 % der Auftragssumme (Stornogebühren) verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

(3) Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlich Auflagen, gelten als Auftragserweiterung und lösen damit weitere Kosten aus.

(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden LLG zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

(5) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen LLG - auch innerhalb eine Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. LLG wird dem Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die LLG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob desen Umstände bei dem Lieferanten, seinem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.

(6) Ist LLG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlich Anweisungen gehalten, demontiert Teile zu entsorgen, so hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn des nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.

 

 

§ 4 Montage

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. Entsprechend erforderliche Vorkehrungen sind vom Kunden zu treffen.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehen Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. ff. 2 Abs. 5) können von LLG auf Rechnung des Kunden in Auftrag gegeben werden

 

 

§ 5 Preise Zahlungsbedingung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben Neukunden Vorkasse zu leisten. Die Preise gelten ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage oder Rücknahme; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Die Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ferner sind sämtliche Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten sowie sonstiger Kosten für zusätzlich Arbeitsaufwand, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, zu ersetzen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Vertreter, Monteure und Fahrer von LLG sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.

(6) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die LLG nach dem jeweiligen Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderung LLG zur Folge. LLG ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung.

(7) Mehrkosten, die sich durch zum Zeitpunkt der Angebotsangabe nicht vorhergesehene Montageschwierigkeiten (vorgehängte Fassade, Hohlmauerwerk, u.ä.) oder durch Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.

(8) Sicherheitseinbehalte durch den Kunden werden ausdrücklich untersagt.

 

 

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt ab Klärung aller technischen und gestalterischen Fragen sowie die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und den Eingang der vereinbarten Zahlung voraus.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist LLG berechtigt, den LLG insoweit entstehende Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einen zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) LLG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 N . 4 BGB oder von § 376 HGB ist. LLG haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von LLG zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtig ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(5) LLG haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von LLG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist LLG zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von LLG zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) LLG haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von LLG zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Im Übrigen haftet LLG im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal gesamt jedoch mit nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

 

 

§ 7 Gefahrübergang - Lieferung - Abnahme

(1) Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder LLG noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch LLG versichert. Im übrigen findet keine Versicherung der Ware statt. Etwaig Transportschäden müssen unverzüglich gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.

(2) Werden Lichtwerbeanlagen durch LLG montiert, ist der Kunde zur unverzüglich Abnahme nach Beendigung der Montagearbeiten verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Kunde die Abnahme binnen 5 Werktagen, ohne Beisein eines Vertreters von LLG, durchzuführen.

 

§ 8 Mängelrüge - Gewährleistung

(1) Mängelansprüche, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme in eigenen Betrieb.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung trägt LLG die erforderliche Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreis. Die in Erfüllung von M.ngelansprüchen ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist das Recht des Kunden auf Minderung beschränkt.

(4) LLG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LLG beruhen. Soweit LLG keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) LLG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern LLG schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für M.ngelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(9) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel und Schäden, deren Ursache im Bereich bzw. in der Sphäre des Kunden liegen, insbesondere Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse und Risse, die infolge mangelhafter Unterkonstruktion auftreten. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von LLG bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferte Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Kunden ordnungswidrig betrieben worden sind, sowie wenn ein von LLG nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

(10) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur M.ngelrüge. Im Falle offensichtlich unberechtigter Mängelrügen ist LLG berechtigt eine pauschale Bearbeitungspauschale von 100,00 EUR netto oder den tatsächlich erfolgten Aufwand in Rechnung zu stellen.

 

 

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber LLG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LLG.

 

 

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) LLG behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LLG berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch LLG liegt ein Rücktritt vom Vertrag. LLG ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde LLG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LLG Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LLG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstanden Ausfall von LLG.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt LLG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LLG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LLG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann LLG verlangen, dass der Kunde LLG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für LLG vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht LLG gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirb LLG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, nicht LLG gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde LLG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für LLG

(7) Der Kunde tritt LLG auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von LLG gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) LLG verpflichtet sich, die LLG zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LLG.

 

 

§ 11 Firmentext

LLG ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden berechtigt, den Firmennamen LLG anzubringen und Abbildungen der von LLG hergestellten und vertriebenen Produkte in den Werbeunterlagen (Prospekte, Imagebroschüren, Homepage, und dergleichen) unentgeltlich zu verwenden.

 

 

§ 12 Gerichtsstand Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Stand: 4/2010

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Neon Lauschner ist eine Marke der Lauschner Lichtwerbung GmbH.

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Fax: +49 (0) 911 979 00 77 9

Email: kontakt(at)dielichtwerber.com
Web: http://dielichtwerber.com

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